Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen Form.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein trägt den Namen
„Gesellschaft für interdisziplinäre wissenschaftliche Kriminologie“ - Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Der Verein wurde am 16.8.1989 als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 69 VR 12 211 eingetragen.
§ 2 Zweck
- Die Gesellschaft widmet sich der Entwicklung und Förderung der interdisziplinären wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Kriminologie und einer Zusammenführung kriminologischer Forschungsinteressen aus den Bezugswissenschaften wie insbesondere der Soziologie, namentlich Kriminal- und Rechtssoziologie, den Rechtswissenschaften, Geschichtswissenschaft und Politologie, Philosophie, Wirtschaftswissenschaften, Pädagogik und Sozialpädagogik, Psychologie, Sozialpsychologie, Psychiatrie, Sexualwissenschaft.
- Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck insbesondere durch
- Pflege und Sicherung der Kriminologie als akademisches Lehr- und Prüfungsfach
- Eintreten für eine freie und unabhängige Forschung, namentlich der Erhalt und die Stärkung der Institutionalisierung kriminologischer Forschung an den wissenschaftlichen Hochschulen
- Durchführung wissenschaftlicher Tagungen
- die Vertretung gegenüber und in Forschungsförderungseinrichtungen
- Pflege des internationalen wissenschaftlichen Diskurses und Erfahrungsaustauschs
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Die Gesellschaft ist weltanschaulich und parteipolitisch ungebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann a) jede natürliche Person, die im Bereich kriminologischer Forschung oder Lehre gem. § 2 Abs. 1 tätig ist oder war und die Zwecke der Gesellschaft unterstützt, b) jede juristische Person, deren Zielsetzung den Zwecken der Gesellschaft entspricht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Zahlungsverzug, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ist ein Mitglied nach Mahnung mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft mit Ablauf des folgenden Monats, nachdem es schriftlich auf das Erlöschen hingewiesen worden ist.
- Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4 Organe
- Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten. Insbesondere wählt sie den Vorstand, nimmt Jahres- und Kassenbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der Amtsträger.
- Der Vorstand beruft mindestens einmal in zwei Jahren eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies mit eigenhändiger Unterzeichnung unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Ferner kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Bedarf einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen. Solche Anträge sind beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sofern es sich um Vorstandswahl, Satzungsänderung oder Vereinsauflösung handelt, kann sie jedoch darüber nicht in der gleichen Versammlung beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft, im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet. Im Falle der Verhinderung des gesamten Vorstands wird ein Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sind weniger als 10 % der Mitglieder anwesend, so sind auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern Tagesordnungspunkte auf eine weitere Mitgliederversammlung zu verweisen. Diese ist diesbezüglich dann in jedem Fall beschlußfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.
- Die Sitzung ist in ihren wesentlichen Verlauf und unter wörtlicher Wiedergabe der Beschlüsse zu protokollieren.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie zwei oder vier Beisitzer.
- Die Gesellschaft wird nach außen durch den Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt ihre Beschlüsse aus.
- Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer. Sofern der Geschäftsführer nicht dem Vorstand angehört, nimmt er ohne Stimme an seinen Beratungen teil.
- Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Vorsitzende kann sie bevollmächtigen, in seinem Namen zu handeln.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte berufen.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Gesellschaft erstellen.
§ 8 Beiträge, Haushalt, Rechnungsprüfung
- Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die nicht den Vorstand angehören, für zwei Jahre zu Rechnungsprüfern. Sie führen vor der Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch und machen ihr einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes.
Anmerkung (gehört nicht zur Satzung): Der Mitgliedsbeitrag für die GiwK beträgt 25,- Euro pro Jahr (auf Antrag für Erwerbslose 12,50 Euro).
§ 9 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Gesellschaftszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ l0 Satzungsänderung und Auflösung
- Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
- Wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, muß der Beschluß auf Verlangen von wenigstens fünf anwesenden Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden.